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"Ein dingliches Vorkaufsrecht wird im Allgemeinen eingeräumt, um einer Person, die nicht der Eigentümer ist, einen bevorzugten Zugriff auf das Eigentum einzuräumen, obwohl der Eigentümer zu diesem Zeitpunkt noch KEIN Interesse an einem Verkauf hat.
BVerwG: Frist für Vorkaufsrecht beginnt mit Wirksamkeit des Kaufvertrags. Das BVerwG hat mit Beschluss vom 28.08.2020 (4 B 3.20) festgestellt, dass die Zwei-Monats-Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst mit Eintritt des Vorkaufsfalls, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags, zu laufen beginnt.
Ergo, solange nicht verkauft wird, auch kein Vorkaufsrecht! Die Zeit kann für Wezer und Linda spielen! Zudem müsste ggf. noch aufgeschlüsselt werden, welcher Anteil am Feld Linda gehört, Dennis kann ja nur für seine Anteile ein Vorkaufsrecht einräumen!
Das wird Rudi wohl im Blick haben, vermute ich - wie alles andere auch :-)"