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"ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien bzw. besteht vom Gesetz her (zumindest in Niedersachsen, zugunsten der Gemeinden) und kann daher sehr wohl durchgesetzt werden. Es kann aber nur gezogen werden wenn tatsächlich ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. M.W. tritt dann der Berechtigte aus dem Vorkaufsrecht in den Kaufvertrag ein, d.h. der Trick des Fuchser - Verkauf als Wiese - würde nicht ziehen. Ein Vorkaufsrecht bleibt wirkungslos wenn der Eigentümer das Objekt behält oder - bei Grundstücken - z.B. Erbpachtverträge abschließt. Zur Klage auf Schmerzensgeld durch RA Feuermacher: Ein Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten. Wenn der - auch bei offenkundiger fehlender Erfolgsaussicht - eine solche Klage erheben will wird der RA das machen - er kann ja dabei für sich nur gewinnen (sein Honorar ist nicht erfolgsabhängig...). Feuermacher ist ja bereits als skrupellos geschildert worden. "