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"Es gibt einen ganz feinen und kleinen Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe. Und im Falle einer Nothilfe darf aktiv in die Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen werden. Eine Vergewaltigung wiegt in der Strafandrohung im StGB wesentlich schwerer als eine - wenn auch grob fahrlässige - Körperverletzung. Somit ist der Güter/Interessensabgleich gewahrt weil die verhinderte Straftat schwerer wiegt als die Körperverletzung an dem Täter.
lg Franz"